§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1.1 Der Verein führt den Namen „Storchenfreunde Glantal e.V.“
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.3 Der Sitz des Vereins ist 66871 Theisbergstegen, Krs. Kusel.
§ 2
Ziele und Aufgaben
2.1 Ziel und Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Schaffung vielfältiger und artenreicher Lebensräume für den Weißstorch und mit dem Weißstorch und sonstiger Umweltprojekte (Biotope, Artenschutz).
2.2 Dies geschieht insbesondere durch:
- Pflegearbeiten zum Erhalt und zur Wiederherstellung ökologisch wertvoller
Landschaftsstrukturen
- Erwerb und Bereitstellung von Grundstücken zur Ergänzung und Erweiterung
solcher Strukturen
- Förderung von Formen landwirtschaftlicher Nutzung, die diesem Ziel dienen
- Wiederherstellung und Schaffung geeigneter Nisthilfen
- Beseitigung von Unfallgefahren, z. B. durch Sicherung von elektrischen Freileitungen
- Kartierung und Erfassung der Biotopstrukturen und des Storchenbestandes als
Grundlage von Planung und Erfolgskontrolle
- Information und Werbearbeit für die Bedeutung des Storches als Indikator und
Symbol für einen artenreichen und landschaftstypischen Lebensraum für
Pflanze, Tier und Mensch
- Eintreten für den Vollzug und die Beachtung der einschlägigen Vorschriften, die
mit dem Satzungszweck zusammenhängen
- Verständigung mit Personen, Gruppen und Behörden der Region über diese
Ziele und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.2 Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 5
Finanzmittel und Ersatz von Aufwendungen
5.1 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
- jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird
- freiwillige Zuwendungen
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
- Spenden
- Erlöse aus Veranstaltungen des Vereins
5.2 Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes Ersatz erhalten für Aufwendungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Auftrag des Vereins entstanden sind. Hierzu zählen auch die bisher entstandenen Sachkosten.
§ 6
Mitglieder
6.1 Der Verein besteht aus
- natürlichen Mitgliedern
- korporativen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
6.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
6.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines
Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen schriftlicher Einspruch
zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.4 Die Mitgliedschaft endet durch Ausritt, der bis spätestens 1. Oktober auf den
31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des
Vereins erklärt werden muss, durch Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins.
6.5 Mitglieder; die sich vereinsschädigend verhalten oder gegen die Ziele und
Satzung des Vereins verstoßen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ist unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Beschluss kann der Betroffene innerhalb 4 Wochen nach Empfang des
Bescheides schriftlichen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung.
6.6 Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis zum 1. Juli des laufenden Jahres der
Beitragspflicht nicht entsprochen wurde. Mitglieder, die 3 Monate nach einer
Mahnung ihren Beitrag noch nicht entrichtet haben, verlieren ihre Mitgliedschaft.
Die Mitgliedsbeiträge werden durch Einzugsermächtigung erhoben.
§ 7
Organe
7.1 Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Eine Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 2 Wochen vorher. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung fest. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist in dringenden Fällen berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; auf Antrag von der Hälfte der Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Akklamation (Zuruf oder Handzeichen). Auf Antrag ist schriftlich (geheim) abzustimmen bzw. zu wählen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8.2 Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.3 Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entlastung des Vorstandes.
8.4 Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder benennen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
8.5 Der Jahresbeitrag wird einheitlich für alle Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist bis zum 31.03 des laufenden Jahres mittels Einzugsermächtigung zu entrichten.
8.6 Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vorher bei dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter/in schriftlich einzureichen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu bestätigen ist.
§ 9
Vorstand
9.1 Dem Vorstand gehören an
- der/die Vorsitzende
- der/die stellv. Vorsitzende
- der/die Schriftführer/in
- der/die Kassenverwalter/in
- Beisitzer (max. 12)
9.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende. Jeder/jede ist einzelvertretungsberechtigt. Der/die stellv. Vorsitzende darf im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
9.3 Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
9.4 Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
9.5 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
9.6 Alle vorgenannten Ämter sind ehrenamtlich. Der Vorstand kann sachkundige Personen mit beratender Stimme zu Sitzungen hinzuziehen.
§ 10
Arbeitskreise
Der Verein kann Arbeitskreise einrichten. Die Arbeitskreise übernehmen ehrenamtliche Aufgaben zur Durchführung bestimmter Aktionen, die ausschließlich Satzungszwecken dienen. Mit Zustimmung des Vorstandes trägt der Verein die dadurch entstehenden Kosten.
§ 11
Kassen- und Rechnungswesen
11.1 Der/die Kassenverwalter/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
11.2 Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
11.3 Am Ende des Geschäftsjahres legt der/die Kassenverwalter/in gegenüber den Kassen-Prüfenden und der Mitgliederversammlung Bericht ab.
11.4 Die Kassenprüfenden prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 12
Auflösung
12.1 Der Verein wird aufgelöst, wenn eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließt.
12.2 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Ortsgemeinde Theisbergstegen mit der Maßgabe, es im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Sie wurde in der Gründungsversammlung am 21.01.2005 in Theisbergstegen, Kreis Kusel, beschlossen.